sie muss auch noch recht(mässig) handeln.
„Unkontrollierbare Überwachung ruiniert den Rechtsstaat und die freiheitliche Demokratie“, so der Titel des Artikels von Prof. Dr. Rainer Schweizer aus dem Plädoyer, 4/2015.
Ohne wirksame Kontrolle des staatlichen Handelns sind wir dem Missbrauch ausgeliefert. Gepaart mit einer enormen Strafverfolgungskompetenz und einer Fülle von Überwachungsmöglichkeiten stellt dies eine grosse Gefahr für uns und unseren Rechtsstaat dar.
wer schützt uns vor dem Staatsschutz?
Hierzu stellt sich die Frage, warum im Gesetz nicht folgende Anpassungen vorgenommen wurden, dies bei gleicher Sicherheit gegen den Terrorismus, aber bei mehr Schutz vor Missbrauch des Nachrichtendienstes.
- Warum müssen die im Nachrichtendienstgesetz (NDG) vorgesehenen Kompetenzerweiterungen des Nachrichtendienstes nicht bald möglichst durch die vereinigte Bundesversammlung genehmigt werden?
- Warum kann man diese Kompetenzerweiterungen nicht per se zeitlich beschränken?
- Warum kann man den Chef des Kontrollorgans über den Nachrichtendienst nicht wie den Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten (EDÖB) durch das Parlament wählen? Er wäre dann nur den Sicherheitskommissionen des National- und Ständerats unterstellt und hätte dort zu rapportieren.
- Warum muss die Weitergabe von sensitiven Informationen ans Ausland nicht durch einen richterlichen Beschluss unter vorherigem Einbezug eines Anwalts der Betroffenen genehmigt werden? Dies auch dann, wenn der Anwalt und der Betroffene sich wegen der Geheimhaltung nicht kennen dürfen.
Wir erachten es auch als bedenklich, dass im Zeitalter der Digitalisierung der Bund den Umfang an Informationen, welche ein Gericht zu liefern hat (Art. 20 Abs. 1 Bst. a NDG), selber bestimmen und der Öffentlichkeit vorenthalten kann. (Art. 20 Abs. 4 NDG)