Der Nachrichtendienst muss im Gegensatz zu seiner harten Strafverfolgungskompetenz die Identität seiner Informanten im Ausland nur dann preisgeben, wenn sie wegen eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit angeklagt werden (Art. 35 Abs. 1). Mit anderen Worten ausgedrückt: Gemäss Nachrichtendienstgesetz (NDG) darf er Schwerverbrecher im Ausland schützen.
Der Nachrichtendienst kann, d.h. muss aber nicht, Personendaten ans Ausland weitergeben, falls die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 61 Abs. 1 NDG). Z.B. ist die Weitergabe der Information selbst dann optional, wenn sie zum Schutz von Leib und Leben notwendig ist (Art. 61 Abs. 2 Bst. e NDG).
Dadurch besteht auch die Gefahr, dass in Zukunft die Behörden im Ausland uns beim Kampf gegen Schwerverbrecher hierzulande nicht mehr gleich unterstützen werden.
Der Transfer von Personendaten ins Ausland ist von aussen unkontrollierbar (Art. 61 NDG). Dies kann für politisch engagierte Personen bei Reisen ins Ausland zum Risiko oder gar zum Desaster werden. Dass sich die politische und somit auch die Rechtslage schnell verändern können, zeigt das aktuelle Geschehen. Unkontrollierbar ist der Transfer der Personendaten deshalb, weil ein mangelhaftes Auskunftsrecht darüber besteht (Art. 63, Art. 33 Abs. 2 Bst. b NDG), und der Transfer der Personendaten ins Ausland keiner richterlichen Genehmigung bedarf (Art. 61 NDG). Wegen des mangelhaften Auskunftsrechts wird die Möglichkeit einer Berichtigung der Personendaten sehr stark eingeschränkt. Dies erhöht das Risiko von möglichen Verwechslungen und die sich daraus ergebenden Gefahren für die Betroffenen massiv.