Bild von einem Lauptop-Computer mit einem beobachtenden Auge

Weniger Sicherheit gegen Terrorismus bei mehr Überwachung

Der Kampf gegen Terrorismus muss auch auf internationaler Ebene geführt werden. Eine wirksame Zusammenarbeit mit Behörden anderer Länder ist deshalb unverzichtbar.

Die Wahrung der weltweiten Anerkennung der Neutralität zur Sicherheit eines Landes, welches keinem militärischen Bündnis angehört, ist ebenfalls unerlässlich.

Weiter ist im Kampf gegen Terrorismus auf nationaler Ebene erforderlich, dass die hier lebenden Menschen Vertrauen in unsere Rechtsordnung haben. Ansonsten bedeutet dies möglicherweise eine Abkehr der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörde. Das mangelnde Vertrauen in die Rechtsordnung kann sogar einen Nährboden für gewalttätige Aktivitäten bilden. Zum möglichen Verlust des Glaubens an unserer Rechtsordnung siehe auch das Thema „Schwerverbrecher im Ausland schützen?“, ausführlicher sicherheitspolitische Analyse ab S. 4

Folgende Aspekte im neuen Nachrichtendienstgesetz (NDG) setzen jedoch die Beziehung und die Zusammenarbeit mit anderen Ländern aufs Spiel:

  • Schützen von Schwerverbrechern im Ausland
  • Verletzen der Souveränität anderer Länder
  • Informationen zum Schutz von Leib und Leben unbeteiligter Dritter müssen nicht ins Ausland transferiert werden.

Schützen von Schwerverbrechern im Ausland: Ausländische Strafverfolgungsbehörden haben grundsätzlich Interesse daran, der Schwerverbrecher in ihrem Land habhaft zu werden und ihnen den Prozess zu machen. Dass nun eine Bundesbehörde diese aus eigenen Interessen zu schützen gedenkt, kann zu diplomatischen Konflikten erster Güte führen und die Zusammenarbeit auf Eis legen.

Schutz von Leib und Leben: Der Nachrichtendienst kann, d.h. muss aber nicht, Personendaten ans Ausland weitergeben, falls die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Z.B. ist die Weitergabe der Information selbst dann optional, wenn sie zum Schutz von Leib und Leben notwendig ist. Wird nach einem Terrorakt bekannt, dass der Schweizerische Nachrichtendienst von einem Anschlag gewusst, aber die ausländischen Behörden nicht informiert hat, dann kann die Zusammenarbeit mit diesem und weiteren anderen Ländern auf Jahre hinaus beeinträchtigt sein.

Dadurch besteht auch die Gefahr, dass in Zukunft die Behörden im Ausland uns beim Kampf gegen Schwerverbrecher hierzulande nicht mehr gleich unterstützen werden.

Verletzen der Souveränität anderer Länder: Der Nachrichtendienst kann zur Abwehr von Angriffen auf kritische Infrastrukturen in Computersysteme und Computernetzwerke eindringen, welche sich im Ausland befinden. Dies um den Zugang zu Informationen zu stören, zu verhindern oder zu verlangsamen. Unklar ist in der Informationstechnologie (IT) jedoch meist, ob der Angriff wirklich von diesem Computer aus stattfindet oder der Computer nur vorgeschoben ist und die Strippen von einem Computer von ganz anderswo gezogen werden.

Angenommen, ein Computer im Ausland wird zum Betrieb einer kritischen Infrastruktur eingesetzt und wird für einen Hackerangriff in der Schweiz vorgeschoben verwendet. D.h. die Betreiber der Infrastruktur im Ausland haben keine Kenntnisse von diesem Angriff. Kommt es nun durch die Intervention des Nachrichtendienstes zum Absturz der Infrastruktur im Ausland, so kann dies ebenfalls einen diplomatischen Vorfall erster Güte hervorrufen. Dies kann weiter die diplomatischen Beziehungen mit diesem Land oder eventuell sogar mit anderen Ländern beeinträchtigen.

Darum: Ein NEIN zum Nachrichtendienstgesetz?

Themen zum NDG

und die Hintergrundinformationen dazu

Vorbemerkung zu Terrorismus, Überwachung und Grundrechten

Ein unpatriotisches Gesetz

Schwerverbrecher im Ausland schützen

⇦ Weniger Sicherheit gegen Terrorismus bei mehr Überwachung

Rechtsstaat und freiheitliche Demokratie

Presse- und Medienfreiheit einschränken

Unser Gespräch mit dem Priester aufnehmen

Anwalts- und Arztgeheimnis einschränken

Vertraulichkeit der Seelsorge

Die Zukunft unserer IT-Wirtschaft

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Schutz von Leib und Leben an erster Stelle

Berufsgeheimnis und das Nachrichtendienstgesetz (NDG)

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