Die Schweiz hat sich dazu entschlossen, sich in internationalen Konflikten neutral zu verhalten. Die Abkehr von der Neutralitätspolitik bei gleichzeitiger Wahrung der Sicherheit kann für ein kleines Land mit beschränkten militärischen Ressourcen nur mit dem Beitritt zu einem militärischen Bündnis einhergehen. Eine Neutralitätspolitik zu verfolgen und dabei von der internationalen Gemeinschaft nicht als neutraler Staat anerkannt zu werden, ist für die Sicherheit wenig zielführend. Folglich stellt die internationale Anerkennung der Neutralität einen wesentlichen Sicherheitsfaktor für die Schweiz dar. In diesem Sinne sollte die Schweiz möglichst keine Selektion bei Konflikten vornehmen.
Der Nachrichtendienst kann, d.h. muss aber nicht, Personendaten ans Ausland weitergeben, falls die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. (Art. 61 Abs. 1 NDG) Die Weitergabe der Daten ist selektiv, weil nicht alle Länder in den Genuss des Informationstransfers gelangen werden. Innerhalb der Selektion ist sie zudem ohne Nennung von Gründen und somit nicht nachvollziehbar optional. Z.B. ist die Weitergabe der Information selbst dann optional und zugleich selektiv, wenn sie zum Schutz von Leib und Leben unbeteiligter Dritter notwendig ist. (Art. 61 Abs. 2 Bst. e NDG)
Die optionale und selektive Weitergabe sind der internationalen Gemeinschaft im Kontext zur Neutralität vermutlich schwer verständlich zu machen. Insbesondere dann, wenn publik würde, dass mit der Weitergabe der Informationen vermutlich ein Bombenanschlag verhindert und Menschen vor Tod oder Invalidität bewahrt hätten werden können.
Die mögliche Missachtung der Souveränität anderer Länder ist mit einer Neutralitätspolitik kaum zu vereinbaren.