Die Neue Zürcher Zeitung (NZZ) berichtete am 14.6.2013: „Das Datengeheimnis wird zum neuen Schweizer Standort Vorteil“. Dieser Vorteil wird mit Inkrafttreten des Nachrichtendienstgesetzes (NDG) dahinschmelzen, wie Eis in der Wüste Sahara.
Übermässige Überwachung kann für die IT-Wirtschaft zu einer grossen Belastung im internationalen Konkurrenzkampf werden. Eine Studie der ITIF, eines IT-Verbands in den USA, schätzt:
Die IT-Industrie in den USA erleidet fürs Jahr 2016 Umsatzeinbussen in 2-stelliger Milliardenhöhe infolge der restriktiven Überwachung der U.S. Regierung.
Dies liegt unter anderem daran, dass Kunden befürchten, dass ihre Daten von den IT-Dienstleistern an die U.S. Regierung geliefert werden und daraus Nachteile oder gar Sanktionen entstehen können.
Die Telecom Unternehmen in der Schweiz haben z.B. bei der Kabelaufklärung (Art. 43 NDG) und bei der Überwachung des Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 25 Abs. 2 NDG) den Nachrichtendienst zu unterstützen. Wie die Strafverfolgung mit den nachrichtendienstlichen Erkenntnissen umzugehen hat, ist nicht definiert worden. (Zum Berufsgeheimnis siehe auch „Verletzung des Berufsgeheimnisses“, ausführlicher die sicherheitspolitische Analyse der Digitalen Gesellschaft Schweiz, ab Seite 4!). Zum Erkennen einer konkreten Bedrohung sind auch private Betreiber von Sicherheitsinfrastrukturen dem Nachrichtendienst auskunftspflichtig. (Art. 25 Abs. 1 Bst. b) Zum Einholen solcher Einkünfte bedarf es keiner richterlichen, d.h. verwaltungsunabhängigen, Genehmigung. Es entscheidet folglich kein Richter darüber, ob wirklich eine konkrete Bedrohung vorliegt oder nur ein Vorwand des Nachrichtendienstes.
Als Kunde eines IT-Dienstleister weiss man in Zukunft nicht mehr, ob die Vertraulichkeit beim IT-Dienstleister gewahrt ist. Warum also bei unterschiedlichem Preis einen einheimischen Anbieter berücksichtigen?