Vertrauen ist ein unerlässlicher Bestandteil des seelsorgerischen Gesprächs mit dem Priester oder Pfarrer. Vertrauen setzt die Wahrung des Geheimnisses voraus. Deshalb ist es im Sinne des Bedürftigen, dass das seelsorgerische Geheimnis gewahrt bleibt.
Das seelsorgerische Gespräch vermag auch Unheil abzuwenden.
Der Nachrichtendienst darf Vorgänge an öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten in Bild und Ton uneingeschränkt und systematisch aufnehmen (Art. 14 Abs. 1 NDG). Gespräche in der Öffentlichkeit oder in einem allgemein zugänglichen Gebäude mit dem Pfarrer oder Priester dürfen also aufgezeichnet und in Bern archiviert werden.
Als öffentlich zugänglich gelten Orte, deren Zugang nicht eingeschränkt ist. Z.B. Kirchen fallen auch darunter. Folglich dürfen Gespräche dort uneingeschränkt aufgezeichnet werden.
Bei Vorliegen einer Genehmigung dürfen z.B. auch Telefongespräche eines Observierten mit dem Pfarrer oder Priester aufgenommen werden.
Das Nachrichtendienstgesetz (NDG) verletzt also das seelsorgerische Geheimnis, s. dazu Verletzung des Berufsgeheimnisses, ausführlicher eine sicherheitspolitische Analyse, ab Seite 4.
Die Überwachungsmöglichkeiten des Nachrichtendienstes können auch für Personen zur Belastung werden, welche sich strafrechtlich nichts zu Schulden kommen liessen. Für Personen des öffentlichen Geschehens wie Politiker oder Regierungsmitglieder kann die Bekanntgabe von intimen Informationen nämlich ihr Ansehen und somit ihre Karriere ruinieren. Das Sammeln von intimen Informationen birgt also die Gefahr, dass diese Personen gefügig oder erpressbar gemacht werden können.
Auch deshalb ist eine von der Verwaltung unabhängige Kontrolle des Nachrichtendienstes so ungeheuerlich wichtig!