Ein unpatriotisches Gesetz
Der Nachrichtendienst des Bundes muss die Identität seiner Informanten im Ausland nur preisgeben, wenn sie wegen schwerer Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder wegen eines Kriegsverbrechens beschuldigt werden (Art. 35 Abs. 1 NDG). Kurzum er darf Schwerverbrecher im Ausland schützen.
Die Identität der in der Schweiz lebenden Informanten muss der Nachrichtendienst aber bereits bekannt geben, wenn sie wegen einer von Amtes wegen verfolgten Straftat beschuldigt werden. Oder die Bekanntgabe unverzichtbar ist, um eine schwere Straftat aufzuklären (Art. 35 Abs. 2 NDG).
Eine Offenlegung der Identität kann jedoch eine gesellschaftliche Ächtung dieser Person und somit auch eine Vermögenseinbusse zur Folge haben.
Loyalität und Landeszugehörigkeit zur Schweiz definieren sich unseres Erachtens anders!
Loyalität ist aber ein wichtiger zwischenmenschlicher Faktor bei den Behörden, welche für die Aufrechterhaltung der Ordnung verantwortlich sind.
Der Nachrichtendienst darf seine Erkenntnisse über eine hier wohnhafte Person zur Strafverfolgung einer Straftat weiterleiten, die lediglich mit max. 3 Jahren bestraft wird. Ob für noch minderschwerere Straftaten die Weiterleitung an die Strafverfolgung auch noch statthaft ist, ist unklar. Die nachrichtendienstlichen Erkenntnisse sind möglicherweise unter Verletzung des Berufsgeheimnisses erlangt worden. Gleichzeitig darf dieselbe Behörde Schwerverbrecher im Ausland schützen.
jemanden für eine leichte Straftat verurteilen,
wenn eine Behörde Schwerverbrecher schützen darf?
Wie bereits geschrieben:
Patriotismus definiert sich aus unserer Warte anders!